Bei dieser Geschwindigkeit hätte der Überholvorgang nicht einmal zwei Sekunden dauern können. Es sei äusserst fraglich, ob der Zeuge dabei zu den Feststellungen, wie er sie im Unfallaufnahmeprotokoll resp. anlässlich der Verhandlung wiedergegeben habe, in der Lage gewesen wäre (pag. 170 f.). Weiter widersprächen sich auch die vom Zeugen K.________ gemachte Aussage im Unfallaufnahmeprotokoll, wonach er im Rückspiegel gesehen habe, wie die Motorradfahrerin erschrocken sei, und die anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung gemachte Aussage, nach welcher er die Kollision selber nicht gesehen habe.