12. Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung beanstandet insbesondere die vorinstanzliche Beweiswürdigung und rügt, die Schlussfolgerung, die Aussagen des Zeugen K.________ seien widerspruchsfrei, sei nicht nachvollziehbar. Widersprüchlich seien zunächst seine Aussagen zum Einfädeln auf die Autobahn und zum Aufholverhalten. Schenke man seinen Angaben im Unfallaufnahmeprotoll aber dennoch Glauben, resultiere eine Fahrgeschwindigkeit des Zeugen von 135 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit hätte der Überholvorgang nicht einmal zwei Sekunden dauern können.