Für einen Schikanestopp hätte es keinen Grund gegeben und auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht von der Beschuldigten an der Hauptverhandlung verschaffen konnte, kann diese Hypothese nicht ernsthaft erwogen werden. Ein Herunterschalten von einem zu hohen in einen der Geschwindigkeit angemessenen tieferen Gang kann das starke Abbremsen sowie das Aufleuchten der Bremslichter nicht schlüssig erklären und muss daher als Alternativhypothese ebenfalls verworfen werden.