Die Vorinstanz erachtete gestützt auf die Aussagen des Zeugen sowie der Zivilklägerin die Vorwürfe gemäss Anklage als erwiesen und gelangte nach Würdigung der Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 114 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Es wird daher als bewiesen erachtet, dass der Personenwagen der Beschuldigten grundlos und überraschend stark verlangsamte, wobei die Bremslichter aufleuchteten und die Privatklägerin infolge des geringen Abstandes nicht mehr rechtzeitig abbremsen oder ausweichen konnte, so dass sie auf das Heck auffuhr, stürzte und sich schwer verletzte.