_ in sich in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, darin auch widerspruchsfrei seien und sich sodann mit den Aussagen der Zivilklägerin decken würden. Dies, obwohl die Zivilklägerin bis zu ihrer eigenen Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz keine Akteneinsicht gehabt habe und bei der gleichentags erfolgenden Zeugenbefragung selber nicht anwesend gewesen sei. Die Vorinstanz erachtete gestützt auf die Aussagen des Zeugen sowie der Zivilklägerin die Vorwürfe gemäss Anklage als erwiesen und gelangte nach Würdigung der Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag.