Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die Vorinstanz hat die subjektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 110 ff., S. 5-8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.