Die erfolgte Kollision könne auch Folge einer normalen Verlangsamung nach einer Gangschaltung gewesen sein. Eine Kollision zwischen ihr und der ihr mit einem Abstand von ungefähr zehn Meter folgenden Zivilklägerin sei aufgrund dieses zu geringen Abstandes in Anbetracht der gefahrenen Tempi – wobei sie mit einer eigenen Geschwindigkeit von 70 km/h sowie mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h der Zivilklägerin rechnet − nicht zu vermeiden gewesen. Ausschlaggebend für die Kollision sei somit nicht ihr Bremsverhalten gewesen, sondern der geringe Abstand der Zivilklägerin (pag. 173 f., S. 6 f. der Berufungsbegründung).