9. Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte führt an, die eigentliche Unfallursache sowie auch ihre eigene Rolle im Unfallhergang seien nicht ausreichend geklärt. Insbesondere sei zweifelhaft, dass sie bis zum Stillstand abgebremst habe. Die erfolgte Kollision könne auch Folge einer normalen Verlangsamung nach einer Gangschaltung gewesen sein.