Auf der Strecke vor ihr [der Beschuldigten] befanden sich keine Hindernisse oder andere Verkehrsteilnehmer, die sie zum Verlangsamen der Fahrt veranlasst hätten. Infolge der Kollision wurde die Privatklägerin nach vorne auf den Überholstreifen geschleudert und erlitt dadurch die folgenden physischen Verletzungen: Wirbelsäulen-, Thoraxtrauma, respiratorische Insuffizienz, nosokomiale Pneumonie, akuter Blutungsanämie, Mittelhandfraktur.