___ D.________, ca. gegen 21:35 Uhr kurz nach der Ausfahrt G.________, als es bereits dämmerte, vor bzw. etwa auf Höhe des H.________, in der gemässigten Linkskurve, zu einer Kollision zwischen dem vorausfahrenden, weissen Auto der Marke Renault Megane, gelenkt von der Beschuldigten und dem darauf mit einem Abstand von zwei Wagenlängen bzw. 10 Metern folgenden schwarzen Motorrad der Marke Triumph Speed Tour, gelenkt von der Privatklägerin. Auf der Strecke vor ihr [der Beschuldigten] befanden sich keine Hindernisse oder andere Verkehrsteilnehmer, die sie zum Verlangsamen der Fahrt veranlasst hätten.