8. Unbestrittener Sachverhalt Zu beurteilen sind die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Juli 2019, ca. um 21:35 Uhr, auf der Autobahn F.________ in D.________. Den Vorwürfen liegt der unbestrittene Rahmensachverhalt zugrunde, welcher von der Vorinstanz zutreffend wie folgt geschildert wurde (pag. 109 f., S. 4 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Am 5. Juli 2019 kam es auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn F._____