7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 25. Februar 2020 (pag. 45 ff.), welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, am 5. Juli 2019, um ca. 21:35 Uhr auf der Autobahn F.________ in D.________, mit ihrem Personenwagen (E.________ Renault) während der Fahrt auf dem Normalstreifen von einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h (gemäss eigenen Angaben) aus unerklärlichen Gründen stark bis zum Stillstand abgebremst zu haben. Die ihr mit zwei Wagenlängen Abstand nachfolgende Motorradlenkerin