147, pag. 151). Mit Blick auf das Einverständnis der Beschuldigten und der Zivilklägerin sowie den bereits am 13. Oktober 2020 erklärten Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 136 f.) wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 gestützt auf Art. 406 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 152, Ziff. 2).