3. Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 25. November 2020 wurden die Parteien um Mitteilung ersucht, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 144). Die Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 und die Zivilklägerin − auf entsprechende telefonische Aufforderung der Verfahrensleitung hin − am 22. Dezember 2020 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 147, pag. 151).