Es verurteilte sie in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 40.00, insgesamt ausmachend CHF 600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 97). Weiter verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'430.00 (inkl. CHF 530.00 Zeugenauslage; Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 97). Die Zivilklage der Zivilklägerin verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg (Ziff.