Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 410 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2021 Besetzung Oberrichterin Sanwald (Präsidentin i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Herger Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Zivilklägerin Gegenstand fahrlässige schwere Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. August 2020 (PEN 20 227) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 10. August 2020 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzel- gericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der schweren Körperverletzung, fahrlässig begangen am 5. Juli 2019 in D.________ zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Zivilklägerin), schuldig (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 97). Es verurteilte sie in Anwendung der einschlägi- gen Gesetzesartikel zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 40.00, insgesamt ausmachend CHF 600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Ziff. I.1. des erstinstanz- lichen Urteils; pag. 97). Weiter verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zur Be- zahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'430.00 (inkl. CHF 530.00 Zeugenauslage; Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Ur- teils, pag. 97). Die Zivilklage der Zivilklägerin verwies die Vorinstanz auf den Zivil- weg (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 97). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 19. August 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 103). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 11. Septem- ber 2020 (pag. 106 ff.) mit Verfügung vom 14. September 2020 (pag. 125 f.), reich- te die Beschuldigte am 1. Oktober 2020 frist- und formgerecht die Berufungser- klärung ein (pag. 129 ff.). Mit Verfügung vom 25. November 2020 stellte die Verfah- rensleitung fest, dass sich die Zivilklägerin innert Frist nicht hatte vernehmen las- sen (pag. 143, Ziff. 2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 begründete die Beschul- digte ihre Berufung (pag. 168 ff.). Fürsprecher B.________ als Verteidiger der Be- schuldigten reichte gleichentags seine Kostennote ein (pag. 178 f.). Die Zivilkläge- rin liess sich innert Frist wiederum nicht vernehmen (pag. 186). 3. Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 25. November 2020 wurden die Parteien um Mitteilung ersucht, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 144). Die Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 und die Zivilklägerin − auf entsprechende telefonische Aufforderung der Verfah- rensleitung hin − am 22. Dezember 2020 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 147, pag. 151). Mit Blick auf das Einverständnis der Beschuldigten und der Zivilklägerin sowie den bereits am 13. Oktober 2020 er- klärten Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanz- lichen Verfahren (pag. 136 f.) wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 ge- stützt auf Art. 406 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 152, Ziff. 2). 2 4. Anträge der Beschuldigten bzw. der Verteidigung Fürsprecher B.________ stellte in seiner Berufungsbegründung vom 27. Januar 2021 namens und im Auftrag der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 168 ff.): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. August 2020 sei aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Übertretung des Strassenverkehrsgeset- zes begangen am 05.07.2019. 3. Die Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nach- teil von C.________. 4. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ sei abzuweisen. 5. Der Beschuldigten seien die Kosten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen, das heisst der Staat hat die Verteidigungskosten der Beschuldigten zu tragen. 6. Die Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigte ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 18. Januar 2021; pag. 166) sowie ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 14. Januar 2021, Posteingang 18. Januar 2021; pag. 156 ff.) einge- holt. Beiliegend zum Leumundsbericht wurden zudem ein Erhebungsformular wirt- schaftliche Verhältnisse (datierend vom 14. Januar 2021; pag. 160 f.), ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister (datierend vom 4. Januar 2021; pag. 162) sowie eine Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons D.________ über die Ver- anlagungsfaktoren der Beschuldigten betreffend die Steuerveranlagung 2018 und 2019 (datierend vom 4. Januar 2021; pag. 163 f.) zu den Akten gereicht. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund der Anträge vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312]). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nach- teil der Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 25. Februar 2020 (pag. 45 ff.), welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, vorgewor- fen, am 5. Juli 2019, um ca. 21:35 Uhr auf der Autobahn F.________ in D.________, mit ihrem Personenwagen (E.________ Renault) während der Fahrt auf dem Normalstreifen von einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h (gemäss eige- nen Angaben) aus unerklärlichen Gründen stark bis zum Stillstand abgebremst zu haben. Die ihr mit zwei Wagenlängen Abstand nachfolgende Motorradlenkerin 3 (Anm. die Zivilklägerin), habe das Bremsmanöver bemerkt, jedoch die Kollision mit dem Heck des Personenwagens nicht vermeiden können. Durch den Zusammen- prall sei die Zivilklägerin mit ihrem Motorrad auf den Überholstreifen nach vorne geschleudert worden. Die Privatklägerin habe sich bei diesem Verkehrsunfall unter anderem ein Wirbelsäulen- und Thoraxtrauma, je mit verschiedenen Frakturen, und eine Lungenkontusion zugezogen (gemäss den von der Zivilklägerin eingeholten Unterlagen). Ein mehrmonatiger Aufenthalt im Spital sowie in einer Rehaklinik sei die Folge der vorgenannten Verletzungen gewesen. Der Heilungsprozess dauere noch an. Gemäss Strafbefehl hätten die Unfallfolgen vermieden werden können, wenn die Beschuldigte davon abgesehen hätte, den von ihr gelenkten Personen- wagen auf der Autobahn bis zum Stillstand abzubremsen. 8. Unbestrittener Sachverhalt Zu beurteilen sind die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Ju- li 2019, ca. um 21:35 Uhr, auf der Autobahn F.________ in D.________. Den Vor- würfen liegt der unbestrittene Rahmensachverhalt zugrunde, welcher von der Vor- instanz zutreffend wie folgt geschildert wurde (pag. 109 f., S. 4 f. der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung): Am 5. Juli 2019 kam es auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn F.________ D.________, ca. ge- gen 21:35 Uhr kurz nach der Ausfahrt G.________, als es bereits dämmerte, vor bzw. etwa auf Höhe des H.________, in der gemässigten Linkskurve, zu einer Kollision zwischen dem vorausfahrenden, weissen Auto der Marke Renault Megane, gelenkt von der Beschuldigten und dem darauf mit einem Abstand von zwei Wagenlängen bzw. 10 Metern folgenden schwarzen Motorrad der Marke Triumph Speed Tour, gelenkt von der Privatklägerin. Auf der Strecke vor ihr [der Beschuldigten] befanden sich keine Hindernisse oder andere Verkehrsteilnehmer, die sie zum Verlangsamen der Fahrt veranlasst hätten. Infolge der Kollision wurde die Privatklägerin nach vorne auf den Überholstreifen geschleudert und erlitt dadurch die folgenden physischen Verletzungen: Wirbelsäulen-, Thoraxtrauma, respiratori- sche Insuffizienz, nosokomiale Pneumonie, akuter Blutungsanämie, Mittelhandfraktur. Die Verletzun- gen zogen einen 10-tägigen Aufenthalt im Akutspital sowie einen dreimonatigen Aufenthalt in einer Rehaklinik in einem Rollstuhl nach sich, [wobei während den Aufenthalten] auch chirurgische Eingriffe vorgenommen wurden. An der Hauptverhandlung hatte die Privatklägerin immer noch ein einge- schränktes Lungenvolumen, Probleme mit der Schulter, einen versteiften Rücken, Taubheitsgefühle im rechten Unterarm und der rechten Leistengegend und eine Verkrampfung der Lunge. 9. Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte führt an, die eigentliche Unfallursache sowie auch ihre eigene Rolle im Unfallhergang seien nicht ausreichend geklärt. Insbesondere sei zweifel- haft, dass sie bis zum Stillstand abgebremst habe. Die erfolgte Kollision könne auch Folge einer normalen Verlangsamung nach einer Gangschaltung gewesen sein. Eine Kollision zwischen ihr und der ihr mit einem Abstand von ungefähr zehn Meter folgenden Zivilklägerin sei aufgrund dieses zu geringen Abstandes in Anbe- tracht der gefahrenen Tempi – wobei sie mit einer eigenen Geschwindigkeit von 70 km/h sowie mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h der Zivilklägerin rechnet − nicht zu vermeiden gewesen. Ausschlaggebend für die Kollision sei somit nicht ihr Bremsverhalten gewesen, sondern der geringe Abstand der Zivilklägerin (pag. 173 f., S. 6 f. der Berufungsbegründung). 4 Nachfolgend ist anhand der Beweiswürdigung der relevante Sachverhalt zu ermit- teln, welcher es überhaupt erst erlaubt, die Frage betreffend die Verletzung einer Sorgfaltspflicht bzw. die Vermeidbarkeit der Kollision und damit der Verletzungen der Zivilklägerin im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 10. Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweismittel neben dem Anzeigerapport (inkl. Un- fallaufnahmeprotokoll) vom 13. August 2019 (pag. 1 ff.) der provisorische Kurzbe- richt der Rehaklinik I.________, visiert von Dr. med. J.________ am 17. September 2019 (pag. 34 f.), vor. Weiter liegen der Kammer subjektive Beweismittel in Form von Aussagen der Beschuldigten (pag. 15 ff., pag. 75 ff.), der Zivilklägerin (pag. 11, pag. 78 ff.) und des Zeugen K.________ (pag. 6, pag. 73 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle ver- zichtet. Die Vorinstanz hat die subjektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 110 ff., S. 5-8 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Zeugen, der Zivilklägerin und der Be- schuldigten ausführlich und sorgfältig nach den Grundsätzen der Aussagepsycho- logie. Sie schlussfolgerte zusammenfassend, dass die Aussagen des Zeugen K.________ in sich in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, darin auch wi- derspruchsfrei seien und sich sodann mit den Aussagen der Zivilklägerin decken würden. Dies, obwohl die Zivilklägerin bis zu ihrer eigenen Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz keine Akteneinsicht gehabt habe und bei der gleichentags erfolgenden Zeugenbefragung selber nicht anwesend gewesen sei. Die Vorinstanz erachtete gestützt auf die Aussagen des Zeugen sowie der Zivilklä- gerin die Vorwürfe gemäss Anklage als erwiesen und gelangte nach Würdigung der Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 114 f., S. 9 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): «Es wird daher als bewiesen erachtet, dass der Personenwagen der Beschuldigten grundlos und überraschend stark verlangsamte, wobei die Bremslichter aufleuchteten und die Privatklägerin infolge des geringen Abstandes nicht mehr rechtzeitig abbremsen oder ausweichen konnte, so dass sie auf das Heck auffuhr, stürzte und sich schwer verletzte. Da keine Person, die den Wagen anschliessend gefahren oder inspiziert hat, einen Defekt festgestellt hat und die Bremslichter aufgeleuchtet haben, bleibt als einzige Erklärung für das Manöver, dass die Beschuldigte das Bremspedal betätigt hat. Die Beschuldigte hat eine Fahrunfähigkeit glaubhaft ver- neint und Hinweise darauf wurden auch von der Polizei nicht festgestellt. Für einen Schikanestopp hätte es keinen Grund gegeben und auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht von der Beschuldigten an der Hauptverhandlung verschaffen konnte, kann diese Hypothese nicht ernsthaft erwogen werden. Ein Herunterschalten von einem zu hohen in einen der Geschwindigkeit angemessenen tieferen Gang kann das starke Abbremsen sowie das Aufleuchten der Bremslichter nicht schlüssig erklären und muss daher als Alternativhypothese ebenfalls verworfen werden. 5 Als einzige Erklärung bleibt, dass die Beschuldige herunterschalten wollte, dabei jedoch versehentlich das Bremspedal betätigte und vor Schreck nicht in der Lage war, dieses umgehend wieder freizuge- ben, so dass ihr Wagen stark bis zum Stillstand abbremste. Dieser Beweisschluss steht zudem in Einklang mit der glaubhaft vorgetragenen partiellen Amnesie der Beschuldigten, welche bei emotional extrem aufgeladenen Ereignissen auftreten kann.» 12. Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung beanstandet insbesondere die vorinstanzliche Beweiswürdigung und rügt, die Schlussfolgerung, die Aussagen des Zeugen K.________ seien wi- derspruchsfrei, sei nicht nachvollziehbar. Widersprüchlich seien zunächst seine Aussagen zum Einfädeln auf die Autobahn und zum Aufholverhalten. Schenke man seinen Angaben im Unfallaufnahmeprotoll aber dennoch Glauben, resultiere eine Fahrgeschwindigkeit des Zeugen von 135 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit hätte der Überholvorgang nicht einmal zwei Sekunden dauern können. Es sei äusserst fraglich, ob der Zeuge dabei zu den Feststellungen, wie er sie im Unfallaufnahme- protokoll resp. anlässlich der Verhandlung wiedergegeben habe, in der Lage gewe- sen wäre (pag. 170 f.). Weiter widersprächen sich auch die vom Zeugen K.________ gemachte Aussage im Unfallaufnahmeprotokoll, wonach er im Rück- spiegel gesehen habe, wie die Motorradfahrerin erschrocken sei, und die anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung gemachte Aussage, nach welcher er die Kollision selber nicht gesehen habe. So hätte der Zeuge, wenn er gesehen hät- te, wie die Motorradfahrerin erschrak, auch die unmittelbar darauffolgende Kollision sehen müssen. Zudem bleibe bei einem so geringen Abstand, wie er von der Zivil- klägerin vorliegend eingehalten worden sei, keine Zeit vor einer Kollision zu er- schrecken, wenn das vorausfahrende Fahrzeug voll abbremse (pag. 171). Auch könne die Kollision nicht erst bei Stillstand der Beschuldigten erfolgt sein. Der Zeu- ge K.________ sage aber im Unfallaufnahmeprotokoll, die Beschuldigte habe von 80 km/h auf 0 km/h abgebremst (pag. 171). Hinzu komme, dass zum Unfallzeit- punkt Dämmerung geherrscht habe, zumal der Sonnenuntergang am 5. Juli 2019 um 21:26 Uhr gewesen sei. Es sei schlicht nicht möglich, bei Dämmerung im Rück- spiegel zu sehen, ob ein Personenwagen bremse, wie stark er bremse oder ob ei- ne Motorradfahrerin erschrecke. Schliesslich seien auch seine Aussagen zum Ab- stand zwischen den Unfallfahrzeugen in sich widersprüchlich und würden auch mit der Aussage der Zivilklägerin nicht übereinstimmen (pag. 172). Dies alles zeige, dass der Zeuge K.________ nicht berichtet habe, was vorgefallen sei, sondern vielmehr, was er sich vorgestellt habe, was habe passiert sein müssen (pag. 172). Zu den Aussagen der Zivilklägerin brachte die Verteidigung vor, es sei Fakt, dass zwei Wagenlängen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug – wie von der Zivilklä- gerin anlässlich der Hauptverhandlung angeführt – weder bei einer Geschwindig- keit von 86 km/h noch von 80 km/h ausreichen würden (pag. 172 f.). Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz annehme, die Bremslichter hätten ge- leuchtet. Die Zivilklägerin habe diese Aussage erst bei der Hauptverhandlung getätigt; gegenüber der Polizei habe sie dies nicht ausgesagt. Auch der Zeuge K.________ habe nicht ausgesagt, er habe Bremslichter angehen sehen (pag. 173). Weiter habe die Kollision, aufgrund zu hoher Geschwindigkeit und zu kleinem Abstand, mit Sicherheit nicht erst stattgefunden – wie aber die Zivilklägerin 6 aussage – als das Auto der Beschuldigten stillgestanden sei. Die Aussagen der Zi- vilklägerin hinsichtlich der Intensität der Verlangsamung des Autos der Beschuldig- ten seien nicht glaubwürdig. Bei einer Geschwindigkeit von 86 km/h würden 24 m/s zurückgelegt. Auch sei eine Reaktionszeit von einer Sekunde bis zur Einleitung ei- ner Vollbremsung durch die Zivilklägerin zu berücksichtigen. Somit sei eine Kollisi- on bei den gefahrenen Tempi (Geschwindigkeit der Beschuldigten von 70 km/h und Geschwindigkeit von 86 km/h der Zivilklägerin) und beim eingehaltenen Abstand (zwei Wagenlängen bzw. zehn Meter) nicht zu vermeiden gewesen und dies auch nicht, wenn die Beschuldigte keine Vollbremsung gemacht, sondern nur durch ein Zurückschalten verlangsamt hätte. Bei dieser Ausgangslage hätte das Tempo der Zivilklägerin bei der Kollision noch 81 km/h betragen und die Kollision 1.45 Sekun- den nach Beginn der Verlangsamung stattgefunden. Für die Kollision hätte somit auch eine normale Verlangsamung ausgereicht. Dies wäre auch der Fall, wenn die Beschuldigte statt 70 km/h 80 km/h gefahren wäre. Nicht das Bremsverhalten der Beschuldigten sei somit ausschlaggebend gewesen für den Verkehrsunfall, son- dern der viel zu geringe Abstand der Zivilklägerin (pag. 173 f.). 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Provisorischer Kurzbericht der Rehaklinik I.________ vom 17. September 2019 Der provisorische Kurzbericht der Rehaklinik I.________ vom 17. September 2019 (pag. 34 f.) zeigt die Verletzungen auf, welche die Zivilklägerin durch die Kollision vom 5. Juli 2019 davontrug. Folgende Diagnosen wurden gestellt: Wirbelsäulen- und Thoraxtrauma, zahlreiche Frakturen, eine Lungenkontusion, eine nosokomiale Pneumonie sowie eine akute Blutungsanämie. Auf eine zehntägige akute Therapie im Spital folgte ein dreimonatiger Aufenthalt in der Rehaklinik I.________. 13.2 Aussagen des Zeugen Der Zeuge hat das Kerngeschehen «Plötzlich bremste der Personenwagen sehr stark ab, ich sah, wie der Personenwagen vorne nach unten ging», wie er es ge- genüber der Kantonspolizei anlässlich der Unfallaufnahme geschildert hat (pag. 6), anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz wieder- holt und dahingehend präzisiert, dass er auf der rechten Seite ein Auto gesehen habe, das voll «in die Klötze ging». Er sei etwa auf der gleichen Höhe gewesen. Er habe dann im Rückspiegel gesehen, dass jemand auf der linken Überholspur lag (pag. 73, Z. 12 ff.). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind diese Aussagen, ent- gegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. E. II.12 oben), widerspruchsfrei. Auch der Argumentation der Verteidigung, wonach die Kollision aufgrund der Geschwin- digkeiten der Unfallfahrzeuge und deren Abstand zueinander vor dem Stillstand der Beschuldigten stattgefunden haben müsse und deshalb die Feststellung des Zeu- gen, dass die Beschuldigte von 80 auf 0 km/h abgebremst habe, nicht glaubhaft sei, kann die Kammer nicht folgen. Einerseits hat der Zeuge nie ausgesagt, dass die Kollision nach dem Stillstand erfolgte, und andererseits ist es einerlei, ob die Kollision vor, mit oder erst nach dem Stillstand passierte. Ausschlaggebend ist al- lein, ob eine starke Verlangsamung erfolgte oder nicht. Angesicht der Schnelligkeit solcher Vorfälle, wären etwaige Ungenauigkeiten zudem durchaus nachvollziehbar. Auch wenn die Dämmerung im Unfallzeitpunkt bereits eingesetzt hatte, scheinen 7 der Kammer die Aussagen des Zeugen, wonach er im Rückspiegel gesehen habe, wie sich das Motorrad überschlug und dessen Lenkerin auf dem Überholstreifen liegen blieb (pag. 6; pag. 73, Z. 14 f.), plausibel. Auch die Antwort des Zeugen «Nein, nicht gesehen und nicht gehört. Im Rückspiegel habe ich die Motorradfahre- rin liegen gesehen» (pag. 74, Z. 7 f.) auf Nachfrage des Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen insbesondere, weil seit dem Vorfall bereits über ein Jahr vergangen war, nicht zu erschüttern. Insgesamt legte der Zeuge ein vorsichtiges Aussagever- halten an den Tag, gab zu, wenn er sich an etwas nicht erinnern konnte (vgl. pag. 73, Z. 29) oder ihm eine Aussage Schwierigkeiten bereitete (pag. 73, Z. 36 und pag. 74, Z. 2). Ferner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen, dass er – wie von der Verteidigung vorgebracht – bloss berichtete, was seiner Vorstellung nach habe passiert sein müssen. Die Wiedergabe seiner Beob- achtungen erscheint der Kammer vielmehr wirklichkeitsgetreu, zumal diese auch mit den Aussagen der Privatklägerin (vgl. E.II.13.3 sogleich) sowie mit der im Un- fallaufnahmeprotokoll angefertigten Skizze (pag. 3) übereinstimmen. Im Weiteren kann auf die präzise Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 114, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.3 Aussagen der Zivilklägerin Auch die Aussagen der Zivilklägerin zum konkreten Unfallgeschehen an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz stimmen mit ihren anlässlich der Unfallauf- nahme getätigten überein. Sie schilderte in konsistenter Weise die starke Verlang- samung der Beschuldigten (pag. 11: «Dieser Personenwagen bremste aus uner- klärlichen Gründen plötzlich stark. Ich bremste ebenfalls, ein Ausweichen war aber nicht möglich»; pag. 79, Z. 13 f.: «Jemand machte eine Vollbremsung. Ich auch. Es knallte.»). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konkretisierte sie die- se Aussagen, indem sie schilderte, dass die Bremslichter geleuchtet hätten (pag. 79, Z. 18). Nach Ansicht der Kammer stärkt diese zusätzliche Angabe die Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin eher, als dass sie als nachgeschoben beurteilt wird, wie vom Rechtsvertreter der Beschuldigten moniert (vgl. E. II.12 oben). Im Übrigen kann auch hier auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 114., S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Auffassung an, wonach die Gleichförmigkeit der Aussagen des Zeugen und der Zivilklägerin, obgleich die Zivilklägerin keine Kenntnisse von den Zeugenaussagen sowie keine Akteneinsicht gehabt hat, als gewichtig erachtet werden kann. 13.4 Aussagen der Beschuldigten Die Aussagen der Beschuldigten tragen zur Klärung des konkreten Unfallhergangs nicht wesentlich bei. Im Rahmen der polizeilichen Befragung sowie auch anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie − nachdem sie gesehen habe, dass sie nur mit ca. 70 km/h unterwegs gewesen sei und das Display im Personenwagen angezeigt habe, sie solle einen Gang runter- schalten und sie den Entschluss gefasst habe, dies zu tun − nicht mehr wisse, was geschehen sei (pag. 16, Z. 32 ff.; pag. 75, Z. 9; pag. 76, Z. 32 f.). Auf alle weiteren Fragen zum eigentlichen Unfallhergang gab die Beschuldigte sodann an, keine Er- 8 innerungen mehr zu haben. So insbesondere auf die Fragen nach der Möglichkeit einer Verwechslung der Kupplung mit der Bremse (pag. 17, Z. 70) und nach der Ablenkung durch äussere Einflüsse (pag. 17, Z. 80 und 87) sowie auch auf den Vorhalt, dass sie gemäss Schilderungen der anderen Verfahrensbeteiligten ihren Personenwagen ohne ersichtlichen Grund stark bzw. von ca. 80 km/h auf 0, also bis zum Stillstand abgebremst habe (pag. 17, Z. 93, 97 und 101; pag. 75, Z. 32). Bedeutsam erachtet die Kammer − wie bereits die Vorinstanz (vgl. pag. 114, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) − die Aussage, dass weder der Vater der Beschuldigten als Versicherungsexperte, die Polizei noch die Garage, in welche das Auto nach dem Unfall zur Untersuchung gebracht worden sei, der Beschuldig- ten gegenüber erwähnt habe, dass etwas mit dem Auto nicht in Ordnung gewesen sei (pag. 76, Z. 15 ff.). 13.5 Abschliessende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Soweit für die rechtliche Würdigung relevant, erachtet die Kammer den Sachver- halt, wie er der Beschuldigten im Strafbefehl vom 25. Februar 2020 vorgeworfen wird, als erstellt. Gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung ist – zusätzlich zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. E. II.8 hiervor) – davon auszugehen, dass sich das Kerngeschehen wie folgt abgespielt hat: Die Beschuldigte fuhr mit einer Geschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h, bevor sie ohne ersichtlichen Grund ih- ren Personenwagen abrupt stark verlangsamte. Die ihr mit geringem Abstand von ca. zehn Metern auf ihrem Motorrad folgende Zivilklägerin war angesichts des plötzlichen starken Bremsmanövers weder in der Lage rechtzeitig abzubremsen noch auszuweichen. Sie fuhr in das Heck des Personenwagens der Beschuldigten, überschlug sich und erlitt schwere Verletzungen. Wie bereits die Vorinstanz, kann sich die Kammer den Vorfall – besonders mangels Auffinden eines Defekts am Personenwagen der Beschuldigten – nur dahingehend erklären, dass die Beschul- digte, in der Absicht einen Gang zurückzuschalten, statt der Kupplung das Brems- pedal betätigt hat, was durch die glaubhafte Schilderung der aufleuchtenden Bremslichter seitens der Zivilklägerin untermauert wird. Im Weiteren wird auf das Beweisergebnis der Vorinstanz (vgl. E. II.11 hiervor) verwiesen. III. Rechtliche Würdigung 14. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz machte zunächst allgemeine theoretische Ausführungen zu Art. 125 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 122 StGB sowie zu Art. 12 Abs. 3 StGB (pag. 116, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei sie zum Letztgenannten insbesondere Ausführungen zur unbewussten fahrlässigen Tatbegehung machte und auf die Sorgfaltsregeln im Strassenverkehr gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) einging (pag. 117 f., S. 12 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Vorgeworfen werde der Beschuldigten eine Ver- kehrsregelverletzung nach Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) und nach Art. 12 Abs. 2 VRV (unerlaubtes brüskes Bremsen und Halten beim Hin- tereinanderfahren). 9 Aufgrund der Verletzungen, die die Zivilklägerin erlitten habe, schlussfolgerte die Vorinstanz mit Verweis auf den provisorischen Kurzbericht der Rehaklinik I.________ sowie die Aussagen der Zivilklägerin anlässlich der Hauptverhandlung, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt sei (pag. 119, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unter Ziff. 2.2. prüfte die Vorinstanz weiter, ob das Verhalten der Beschuldigten im vorliegenden Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Die Vorinstanz legte dar, dass gemäss Beweiswürdigung ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges bzw. eine starke Brem- sung bis zum Stillstand in Verletzung der Bestimmungen gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV festgestellt werden konnte und darin die Sorgfalts- pflichtverletzung der Beschuldigten zu sehen sei. Für die Vorinstanz stand ausser Frage, dass die Beschuldigte, durch das starke Abbremsen, in kausaler Weise eine Bedingung gesetzt hat, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Kollision der beiden Fahrzeuge bzw. die darauffolgenden Verletzungen der Zivil- klägerin entfallen würden. Die Vorinstanz bejahte auch die adäquate Kausalität und führte aus, die Tatsache, dass die Zivilklägerin selbst eine Mitursache für den Er- folg setzte, indem sie bis auf etwas mehr als zwei Wagenlängen auffuhr und damit nicht genügend Abstand hielt, die adäquate Kausalität nicht entfallen lasse. Die Vorinstanz verneinte schliesslich jegliche Zweifel an der Vermeidbarkeit des Erfol- ges, wenn die Beschuldigte eine grössere Sorgfalt bei der Bedienung des Perso- nenwagens an den Tag gelegt hätte (pag. 118 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 15. Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung machte namens der Beschuldigten in der Berufungsbegründung geltend, die Beschuldigte habe keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begangen. Es sei weder verboten auf der Autobahn in einer 80er Strecke 70 km/h zu fahren noch einen Gang zurückzuschalten. Auch habe die Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass die Zivilklägerin mit 86 km/h auf zehn Meter aufschliessen würde und bei einem Zurückschalten der Beschuldigten nicht mehr bremsen könne. Die Beschuldigte habe keine Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes begangen. Vielmehr erfülle das Verhalten der Zivilklägerin den Tatbestand des Nichtwahrens des Abstandes beim Hintereinanderfahren und sei als sehr gefährlich einzustufen (pag. 175 f.). 16. Rechtliche Würdigung der Kammer 16.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Men- schen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Die Qualifikation als schwere Körperverletzung hat bei fahrlässiger Begehung zwar keine Auswir- kungen auf den Strafrahmen, bewirkt aber den Wegfall des Antragserfordernisses; der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (ROTH/KESHELAVA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-BEARBEITER], N. 4 zu Art. 125). 10 16.1.1 Objektiver Tatbestand – schwere Körperverletzung Nach einhelliger Lehre und Praxis ist eine Körperverletzung schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt. (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N. 4 zu Art. 125). Für die umfangreiche Definition der schweren Körperverletzung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 116, S. 11 der Urteilsbegrün- dung). 16.1.2 Subjektiver Tatbestand – Fahrlässigkeit In subjektiver Hinsicht müssen die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gegeben sein (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N. 6 zu Art. 125). Fahrlässig begeht demnach ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbe- wusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässig- keit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beach- tet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (siehe auch TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Praxiskom- mentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 23 zu Art. 12 StGB). Gehört zur Verwirklichung des Tatbestandes der Eintritt eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolgs – so beim Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung −, setzt der Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens voraus, dass (1) der Täter ihn ver- ursacht oder mitverursacht hat, (2) sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war und (3) der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaf- fenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 88 zu Art. 12). (1) (Mit-)Verursachung des Erfolges Die Zurechenbarkeit des Erfolgs erfordert zunächst, dass die in Frage stehende Handlung ihn verursacht hat. Dabei wiegt nach der sog. Äquivalenztheorie bzw. der sog. natürlichen Kausalität das Setzen jeder Bedingung gleich viel, auch einer noch so entfernten oder unbedeutenden, sofern sie bloss als eine «conditio sine qua non» erscheint, d. h. «nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der einge- tretene Erfolg entfiele». Demnach verursacht den Erfolg auch, wer in bloss mitver- ursacht. Korrigierend − um diejenigen Erfolgsbedingungen auszuscheiden, die als Gegenstand strafrechtlicher Wertung aber nicht in Betracht kommen (sollen) − wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die sog. Adäquanztheorie hinzuge- zogen, wonach die «natürliche» Ursache zudem «geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen». Oder anders gesagt, liegt die Folge «soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung», dass sie «nicht zu erwarten war», d. h. «ganz aussergewöhnliche Umstände […] hinzu- treten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache […] alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschul- digten – in den Hintergrund drängen», fehlt es am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 90, 92 und 94 zu Art. 12 je mit Hinweisen). 11 (2) Sorgfaltspflichtverletzung bzw. pflichtwidrige Unvorsichtigkeit Bei zahlreichen Tätigkeiten, insbesondere auch bei der Teilnahme am Strassen- verkehr, verbleiben, selbst bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, Restrisiken. Verboten ist in diesen Bereichen deshalb nur die Schaffung von Gefahren, die ein − nach den einschlägigen Sorgfaltsanforderungen festgelegtes − zulässiges Mass überschreiten. Das bedeutet, dass das Handlungsunrecht fahrlässigen Verhaltens erst durch die Schaffung eines unerlaubten Risikos zustande kommt. Die Abgren- zung des normwidrigen vom normgemässen Verhalten verlagert sich auf die Frage, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob der Täter eine Sorgfaltspflicht verletzt hat: Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören die Vor- aussehbarkeit des Erfolgs und dessen Vermeidbarkeit (durch das Ergreifen von Vorkehrungen, welche das Risiko seiner Verwirklichung ausschliessen bzw. auf das erlaubte Mass reduzieren, oder aber, falls dies nicht möglich ist, durch das Un- terlassen der gefährlichen Handlung). Nur haften kann, wer den Erfolg nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vorhersehen und vermeiden kön- nen, oder anders, im Blick auf Art. 12 Abs. 3 formuliert, «nach seinen persönlichen Verhältnissen» imstande gewesen wäre, mit grösserer Sorgfalt vorzugehen, als er es getan hat (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 98 f. zu Art. 12). Neben dem immer geltenden Grundsatz, dass stets «die nach den Umständen ge- botene Vorsicht» aufzuwenden ist, sind bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit die generellen Sorgfaltsregeln bzw. gesetzlichen Vorschriften oder Empfehlungen für das betroffene Tätigkeits- bzw. Risikogebiet hinzuzuziehen (BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, N. 111 zu Art. 12). Vorliegend richtet sich der Umfang der Sorgfalt, welche die Beschuldigte zu beachten hatte, nach den Bestimmungen des Stras- senverkehrsgesetzes sowie der Verkehrsregelverordnung. Der Beschuldigten wird einerseits die Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG − der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann − vorgeworfen. Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu einem Zusammenstoss so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde (ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 31). Andererseits wird der Be- schuldigten zur Last gelegt, entgegen der Vorschrift nach Art. 12 Abs. 2 VRV − brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall – gehandelt zu haben. Hierzu zitierte die Vorinstanz folgende einschlägige bundesgerichtliche Erwägung: Die Frage, ob das plötzliche Bremsen unnötigerweise erfolgt sei, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 115 IV 248 E. 4c; 137 IV 326 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die hohen Geschwindigkeiten, welche auf Autobahnen gefah- ren werden, können dazu führen, dass schon ein Abbremsen des Fahrzeugs, welches nicht als «brüsk» im Sinne eines «scharfen» oder «einigermassen kräftigen» Bremsens bezeichnet werden kann, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, denn je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand ist, um so gefährlicher kann auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Daher bremst brüsk im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV auch, wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt - auf Au- 12 tobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert (BGE 117 IV 504 E. 1a [recte E. 1b]). (3) Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses Kommt man zum Ergebnis, dass das Handlungsunrecht fahrlässigen Verhaltens in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht besteht, so kann der Täter schliesslich nur für solche Erfolge haften, in deren Eintritt sich das geschaffene unerlaubte Risiko auch tatsächlich verwirklicht hat (sog. Risikozusammenhang). Für die Zurechnung des Erfolges wird es als genügend erachtet, wenn dieser bei sorgfaltsgemässem Ver- halten des Täters «mit an Sicherheit grenzender» oder doch «mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit» ausgeblieben wäre (sog. Wahrscheinlichkeitstheorie; BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 117 und 120 f. zu Art. 12). Weiter muss der Erfolg gerade auf den Grund zurückzuführen sein, weswegen die Sorgfaltspflicht besteht, es ist demnach danach zu fragen, ob der Erfolg, so wie er sich verwirklicht hat, dem spezifischen Schutzzweck der Norm widerspricht. Bezweckt wird damit der Haftungsausschluss für die Erfolge, die nicht mit dem unsorgfältigen Verhalten in typischer Weise einhergehen (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 126 zu Art. 12 mit Hinweisen). 16.2 Subsumtion 16.2.1 Objektiver Tatbestand – schwere Körperverletzung Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb die von der Zivilklägerin erlitte- nen Verletzungen als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Dies wird seitens der Verfahrensbeteiligten auch nicht weiter bestritten. Es kann diesbe- züglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 119, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der objektive Tatbestand der fahrlässi- gen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB ist erfüllt. 16.2.2 Subjektiver Tatbestand – Fahrlässigkeit Vorliegend stellt das starke Abbremsen der Beschuldigten eine notwendige Bedin- gung für die Kollision und die daraus folgenden Verletzungen der Zivilklägerin dar. Die natürliche Kausalität zwischen dem Handeln der Beschuldigten und den Verlet- zungen der Zivilklägerin liegt offensichtlich vor. Ein starkes Abbremsen auf der Au- tobahn ist denn auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Unfall mit schweren Verletzungsfolgen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen. Das Bremsverhalten der Beschuldigten war folglich auch adäquat kausal für die Verletzungsfolgen der Zivilklägerin. Es kann nicht gesagt werden, dass eine Kollision mit schweren Verletzungsfolgen, wie sie vorliegend eingetreten ist, soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie als Folge einer starken Bremsung auf der Autobahn nicht zu erwar- ten gewesen wäre. Für die Kammer erscheint auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ein Auffahren des nachfolgenden Lenkers bis auf etwas mehr als zwei Wagenlängen Abstand nicht als ganz aussergewöhnlich bzw. nicht als derart schwerwiegend, als dass es die abrupte starke Verlangsamung als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache der Kollision und der daraus resultierenden schweren Verletzungsfolgen abzulösen vermöchte. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass das Verhalten der Zivilklägerin die adäquate Kausalität nicht ent- 13 fallen lässt (pag. 119, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Schuldkompensation, sodass selbst ein fehlerhaftes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht geeignet wäre, die Beschuldigte zu entlasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2013 vom 19. Juli 2013, E. 2.3.1). Was die Beschuldigte hierzu vorträgt verfängt demnach nicht (vgl. E. III.15 oben). Die Vorinstanz hält weiter zu Recht fest, dass die beweismässig erstellte starke Bremsung bis hin zum Stillstand als Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und somit als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu werten ist (vgl. pag. 118, S. 13 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die oben angeführte bundesgerichtli- che Rechtsprechung, wonach brüsk i.S. von Art. 12 Abs. 2 VRV auch bremst, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folgt – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert, hat die Beschuldigte durch ihr Fahrverhalten auch dieser Bestimmung zuwidergehandelt. Durch die Verletzung dieser Verkehrs- regeln hat die Beschuldigte eine Gefahr, die das zulässige Mass im Strassenver- kehr überschreitet, mithin ein unerlaubtes Risiko geschaffen. Die Haftung wird zusätzlich durch die Individualisierung des Sorgfaltsmassstabes eingeschränkt. So kann die Beschuldigte wegen fahrlässiger Begehung der Tat nur haftbar gemacht werden, wenn sie den Erfolg nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vorhersehen und vermeiden können bzw. nach ihren persön- lichen Verhältnissen imstande gewesen wäre, mit grösserer Sorgfalt vorzugehen, als sie es getan hat. Die zum Tatzeitpunkt 27-jährige Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2013 über die Fahrerlaubnis und machte davon zwar nicht täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche Gebrauch (pag. 17 Z. 65 f.; pag. 76 Z. 1 f.). Auch sind keine Einschränkungen der Fahrfähigkeit der Be- schuldigten aktenkundig. Entsprechend sind keine Hinweise darauf ersichtlich, warum für die Beschuldigte nicht hätte vorhersehbar sein sollen, dass eine starke Verlangsamung bei weiteren Verkehrsteilnehmern auf der Autobahn zu einer Kolli- sion und schweren Verletzungen für die nachfolgende Lenkerin führen kann. Dies wird von der Verteidigung denn auch nicht bestritten. Vielmehr macht diese gel- tend, die Kollision wäre bei den gefahrenen Tempi und angesichts des Abstands der Fahrzeuge auch dann nicht vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte keine Vollbremsung gemacht, sondern lediglich durch ein Zurückschalten verlangsamt hätte (vgl. E. II.12 und III.15 hiervor). Dieser Einwand wurde seitens der Verteidi- gung bereits erstinstanzlich vorgebracht und mittels entsprechender Berechnungen zu untermauern versucht (vgl. pag. 83 ff.). Auch dieses Vorbringen geht jedoch fehl. Die Berechnungen der Verteidigung ba- sieren auf einer «Normalbremsung» der Beschuldigten, d.h. einer Bremsung, mit welcher der Stillstand des Fahrzeuges (vor einem Rotlicht oder ähnlichem) be- zweckt wird. Sie sind daher für die Beurteilung der Frage, inwiefern es bei einem nur leichten Abbremsen aufgrund eines Gangwechsels ebenfalls zur Kollision ge- kommen wäre, von vornherein nicht geeignet, zumal die Bremsverzögerung bei ei- ner Bremsung bis zum Stillstand offenkundig höher ausfällt als bei einem blossen Herunterschalten. Nach dem von der Verteidigung angewandten Berechnungspro- gramm (vgl. www.rechner.club/weg-zeit-geschwindigkeit/fahrzeug-bremst-aufprall- berechnen; letztmals abgerufen am 4. August 2021 um 17:34 Uhr) wäre die Kollisi- 14 on bei einer Geschwindigkeit der Beschuldigten von 70 km/h, einer Distanz zwi- schen den Fahrzeugen von zehn Metern sowie einer Geschwindigkeit der Zivilklä- gerin von 86 km/h bei einer Bremsverzögerung der Beschuldigten bis zu 3.25 m/s2 ausgeblieben (gegenüber einer Bremsverzögerung von 3.86m/s2 bei einer «Nor- malbremsung»), wenn die Zivilklägerin eine Vollbremsung macht (Reaktionszeit 1.08 s, Bremsverzögerung 7.72 m/s2). Die Bremsverzögerung beim Herunterschal- ten dürfte deutlich unter diesem Wert liegen. Die Argumentation der Verteidigung berücksichtigt zudem nicht, dass die Zivilklägerin bei einem leichteren Abbremsen der Beschuldigten durch Herunterschalten mehr Zeit gehabt hätte, mit dem wendi- gen Motorrad zusätzlich zur Bremsung nach rechts oder links auszuweichen, womit die Kollision ebenfalls hätte vermieden werden können. Somit ist erstellt, dass die Kollision hätte vermieden werden können, wenn die Be- schuldigte sorgfältigeres Verhalten an den Tag gelegt und nur geringfügig abge- bremst hätte. Das Verletzen der Verkehrsregeln durch die Beschuldigte stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Es kann aber vorliegend nicht gesagt werden, die Beschuldigte habe den Erfolg für möglich gehalten, jedoch pflichtwidrig auf dessen Ausbleiben vertraut, weshalb der Beschuldigten bloss unbewusst fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Der Risikozusammenhang zwischen dem Nichtbeherr- schen des Fahrzeuges bzw. dem starken Abbremsen der Beschuldigten und dem eingetretenen Erfolg – Kollision mit Unfallfolge – ist ohne weiteres gegeben. Auch bestehen die Bestimmungen von Art. 31 SVG sowie von Art. 12 Abs. 2 VRV gerade um solche Erfolge einzudämmen. Sämtliche Elemente des subjektiven Tatbestan- des der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB sind erfüllt. 17. Konkurrenz und Fazit Die Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges bzw. starkes Abbremsen wird vorliegend durch den Verletzungstatbestand der schweren fahr- lässigen Körperverletzung konsumiert (vgl. erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 119 f., S. 14 f.). Die Beschuldigte ist – in Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils – der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 5. Juli 2019 in D.________ zum Nachteil der Zivilklägerin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind grundsätzlich vollständig und zutreffend (pag. 120 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird vorab darauf verwiesen. Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vor- instanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von 15 allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Vorliegend bestätigt die Kammer den vorinstanzlichen Schuldspruch. Die Strafzu- messungsfaktoren haben sich, soweit bekannt, seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Die Überprüfung der Strafzumessung erfolgt daher mit Zurückhal- tung. Der Strafrahmen von Art. 125 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 19. Tatkomponenten Die Zivilklägerin wurde schwer verletzt. Folge davon waren ein zehntägiger Spital- und ein dreimonatiger Rehabilitationsaufenthalt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt damit mittelschwer. Mittlerweilen ist die Zivilklägerin in ihrem Alltag physisch nicht mehr gross eingeschränkt. Psychische Beeinträchtigungen sind kei- ne geblieben. Die Zivilklägerin konnte den Vorfall abschliessen, wie sie anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz aussagte (pag. 78, Z. 31, 36). Die Beschuldigte handelte nicht besonders verwerflich. Der Unfall ist auf eine kurze Unachtsamkeit zurückzuführen, welche jedoch gravierende Folgen nach sich zog. Die Beschuldigte handelte unbewusst fahrlässig. Bei Aufbringen der notwendigen Aufmerksamkeit hätte die Tat vermieden werden können. Die subjektive Tatschwe- re wiegt jedoch insgesamt noch leicht. Schliesslich ist niemand vor einer kurzen Unaufmerksamkeit gefeit. Angesichts des weiten Strafrahmens von Art. 125 StGB und der potentiell gravier- enderen Begehungsformen bzw. Folgen geht die Kammer mit der Vorinstanz trotz der schweren Verletzungen der Zivilklägerin von einem leichten Tatverschulden aus. Der Kammer erscheinen 20 Strafeinheiten angemessen. 20. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind unauffällig und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie ist im Strafregister bisher nicht ver- zeichnet (pag. 166), was neutral zu werten ist. Die Beschuldigte konnte sich nicht an den konkreten Unfallhergang erinnern. Strafmindernd kann hier dennoch berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte aufrichtig Bedauern an den Ge- schehnissen geäussert hat sowie auch aus eigenem Antrieb den Kontakt zur Zivil- klägerin gesucht und Interesse an deren Gesundheitszustand gezeigt hat (pag. 19, Z. 164 ff.; pag. 77, Z. 5 ff.; pag. 81). Gründe für eine allenfalls erhöhte Strafemp- findlichkeit sind bei der Beschuldigten keine auszumachen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht strafmindernd auf das Strafmass aus. Dieses ist um fünf Strafeinheiten zu reduzieren. 16 21. Konkretes Strafmass In Anbetracht des leichten Verschuldens der Beschuldigten erscheint der Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist eine Geldstrafe auszuspre- chen. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, weshalb die Geldstrafe auf- zuschieben ist (pag. 121, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Seit dem 1. Januar 2018 kann eine bedingt ausgesprochene Strafe einzig mit einer Busse nach Art. 106 StGB als ergänzende, unbedingte Sanktion verbunden werden. Die Vorinstanz verzichtet – da das Strafverfahren für die Beschuldigte «Denkzettel» genug sei sowie mit Verweis auf die sog. «Schnittstellenproblematik» – auf eine Verbindungsbusse. Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Im Übrigen steht vorlie- gend mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der General- staatsanwaltschaft einer höheren Strafe ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. 22. Höhe des Tagessatzes Die Tagessatzhöhe ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils festzulegen. Gemäss dem am 14. Januar 2021 von der Beschuldigten ausgefüllten Formular über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Beschuldigte derzeit er- werbslos. Sie ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Ehemann der Beschuldigten verdient monatlich einen Nettolohn von CHF 5'700.00 (pag. 160 f.). Die Verhältnis- se der Beschuldigten haben sich demnach seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert (vgl. pag. 121, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Über- einstimmung mit der Vorinstanz erscheint der Kammer ein Tagessatz in der Höhe von CHF 40.00 als dem Verschulden angemessen. 23. Auszusprechende Strafe Die Beschuldigte wird daher zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend CHF 600.00, verurteilt. Die Probezeit wird auf das gesetz- liche Mindestmass von zwei Jahren festgesetzt. V. Zivilpunkt Ist eine Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert worden, so sieht Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO die Verweisung auf den Zivilweg vor. Die Zivilklägerin hat ihre Zivilklage im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend belegt, sie hat diese dennoch aufrechterhalten und nicht zurückgezogen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall korrekt. VI. Kosten und Entschädigung Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Par- 17 teien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollständig. Sie hat so- wohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'430.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung steht der Beschuldigten bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 18 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 5. Juli 2019 auf der Auto- bahn F.________ in D.________, Verzweigung L.________, z. N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 125 Abs. 1 und 2 StGB 426 Abs. 1 sowie 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'430.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. II. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage der Zivilklägerin C.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Fürsprecher B.________ - der Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 19 - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 1. September 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Sanwald Die Gerichtsschreiberin: Herger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20