A.________ schuldig erklärt wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Marihuana, begangen am 3. Mai 2019 in B.________, C.________-Strasse, und in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB Art. 19a BetmG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt wurde zu einer Busse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 1 Tag) und der sichergestellte Joint gemäss Art. 263 StPO in Verbindung mit Art. 69 StGB beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen wurde. II. A.________ wird verurteilt: