11.2 Oberinstanzliche Kostenfolge Oberinstanzlich sind die Verfahrenskosten – bestimmt auf CHF 1‘000.00 – gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen, da er unterliegt. Entschädigungen sind keine auszurichten (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 9 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 15. Januar 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als