2014, § 24 Rz. 20 mit Hinweis auf BGE 129 IV 113 E. 2.2 [aufgrund erheblicher Ausweitung keine Kontinuität, sondern neue Verfahrensordnung geschaffen]). Dafür, dass nur uniformierte Polizeibeamte Bussen ausstellten konnten, gab es im Übrigen sachliche Gründe. So ist etwa der Schutz davor grösser, durch sogenannte «falsche Polizisten» Opfer eines Trickdiebstahls zu werden. Fernerhin ist es weder aktenkundig, dass der Beschuldigte bereits den beiden Polizisten gesagt hätte, dass er mit auf die Wache kommen wolle (vgl. pag 2: Der Beschuldigte gab nach erfolgter Rechtsbelehrung den unmittelbaren Konsum von Marihuana zu.