Es war mithin in der Kompetenz des Kantons Bern, gestützt auf Art. 28d BetmG (bis am 31. Dezember 2019) selbständig zu legiferieren, was er denn mit Art. 1 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung (KOBV, BSG 321.111) in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung auch getan hat. Zudem besteht, wie die Vorinstanz richtig erläutert hat, für eine jetzige Anwendung des neuen Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) kein Raum (vgl. dazu auch TSCHANNEN/ZIMMER/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz.