8 den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen›.» (WALDMANN, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 29 zu Art. 8 BV mit Verweis auf BGE 136 I 1 E. 4.1). Aus dem Diskriminierungsverbot bzw. dem Gleichheitsgebot – sowie auch aus jedem anderen Grundrecht – vermag der Beschuldigte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Gebührenauferlegung war, wie die Vorinstanz richtig und ausführlich dargelegt hat, in der Sache korrekt.