«Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot ist gemäss der auf Aristoteles zurückgehenden Formel des Bundesgerichts verletzt, wenn ‹Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird›. Dies trifft zu, ‹wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in