Erst recht wird Art. 7 als Grundlage unmittelbarer Ansprüche bedeutsam, wenn die Subsidiarität der Menschenwürde infrage gestellt wird (N 42 f.).» (BELSER/MOLINARI, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 40 zu Art. 7 BV). Mit Blick darauf, dass dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 6. September 2019 Gebühren in der Höhe von gerade einmal CHF 100.00 auferlegt worden sind – von einer «derartigen Kriminalisierung» kann mithin keine Rede sein (vgl. pag. 3) –, kann er nach dem Ausgeführten aus dem Grundsatz der Achtung der Menschenwürde nichts für sich ableiten. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich.