Tatsächlich scheint dem Festhalten an der Menschenwürde als justiziablem Grundrecht vor allem ein symbolischer Wert zuzukommen: Art. 7 soll signalisieren, dass sich der Einzelne jederzeit vor Gericht zur Wehr setzen kann, wenn andere Mechanismen zum Schutz seiner Würde versagen sollten. Darüber hinaus kommt der Justiziabilität von Art. 7 Bedeutung zu, wenn aufgrund der Menschenwürde Schutzpflichten im Bereich der Kerngehalte anderer Grundrechte begründet werden (N 66 ff.) oder von einer subsidiären unmittelbaren Horizontalwirkung ausgegangen wird (N 71). Erst recht wird Art.