In der Lehre sind deshalb vereinzelt Zweifel daran geäussert worden, dass Art. 7 subjektive Ansprüche vermittelt. Tatsächlich scheint dem Festhalten an der Menschenwürde als justiziablem Grundrecht vor allem ein symbolischer Wert zuzukommen: Art. 7 soll signalisieren, dass sich der Einzelne jederzeit vor Gericht zur Wehr setzen kann, wenn andere Mechanismen zum Schutz seiner Würde versagen sollten.