Anderseits sichern die anderen Grundrechte einen so umfassenden Schutz, dass kein praktischer Bedarf nach einem zusätzlichen Auffanggrundrecht zu bestehen scheint (N 41 ff.). Da auch andere Grundrechte entwicklungsoffen und anpassungsfähig für neue Gefahren sind, ist kaum denkbar, dass in Zukunft eine Lücke im Grundrechtsschutz entstehen wird, die die Menschenwürde als unabdingbare Bastion für erniedrigende und demütigende Behandlung erscheinen lässt. In der Lehre sind deshalb vereinzelt Zweifel daran geäussert worden, dass Art. 7 subjektive Ansprüche vermittelt.