was folgt: Gemäss Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. «Dass Art. 7 als eigenständiges justiziables Recht kaum Bedeutung erlangt hat, lässt sich einerseits darauf zurückführen, dass die Menschenwürde i.d.R. zu offen und zu unbestimmt ist, um direkt als Grundlage für Abwehr-, Schutz- oder Leistungsansprüche zu dienen (N 3 ff.). Anderseits sichern die anderen Grundrechte einen so umfassenden Schutz, dass kein praktischer Bedarf nach einem zusätzlichen Auffanggrundrecht zu bestehen scheint (N 41 ff.).