Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wird der Beschuldigte verurteilt, sodass er die gesamten Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 100.00, Kosten für das staatsanwaltschaftliche Einspracheverfahren von CHF 100.00 sowie Gebühren des Gerichts von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘200.00, zu tragen hat. 3. Entschädigung Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Entschädigung zu sprechen.