Vorliegend hat der Beschuldigte also keinen Anspruch auf die Ausfällung einer Ordnungsbusse und folglich auch nicht auf ein kostenloses Verfahren. Das gesamte Verfahren und damit auch die Verteilung der Verfahrenskosten richtet sich mithin nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). 2. Verfahrenskosten