Bestimmungen, die sich zu hängigen ordentlichen Strafverfahren äussern, die neu im Ordnungsbussenverfahren ergehen müssten, sind keine ersichtlich. Übergangsrechtliche Regelungen wurden als nicht erforderlich erachtet (vgl. die Botschaft zum Ordnungsbussengesetz vom 17. Dezember 2014, S. 965). Betrachtet man die vorgenommene Gesetzesänderung bzw. erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des Ordnungsbussenverfahrens, ist eine Rückwirkung indes auszuschliessen.