Gestützt darauf passte auch der Kanton Bern seine KOBV an und verzichtet auf das Erfordernis der Uniformierung. Wird also heute eine Person von zivilen Polizisten auf frischer Tat beim Cannabiskonsum ertappt, so hat sie – sofern kein materieller Ausschlussgrund vorliegt – Anspruch auf eine Ordnungsbusse und damit auf ein kostenloses Verfahren. Die Frage, ob dieses neue – mildere – Verfahrensrecht auf den Beschuldigten rückwirkend anzuwenden ist, ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Bestimmungen, die sich zu hängigen ordentlichen Strafverfahren äussern, die neu im Ordnungsbussenverfahren ergehen müssten, sind keine ersichtlich.