Im vorliegenden Fall waren die beiden Polizisten in Zivil unterwegs. Dementsprechend handelten sie korrekt und entsprechend den Gesetzesvorschriften, als sie dem Beschuldigten nicht eine Ordnungsbusse ausstellten, sondern einen Anzeigerapport verfassten. Das ordentliche Verfahren wurde richtigerweise und gestützt auf einen sachlichen Grund eingeleitet. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere steht aufgrund der Ausführungen des Bundesrats fest, dass der Gesetzgeber es bewusst den Kantonen überliess, die für die Erhebung der Ordnungsbussen zuständigen Polizeiorgane zu organisieren.