die Ordnungsbusse gemäss Artikel 28b des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) zu erheben.» Damit steht fest, dass gemäss der bis am 31.12.2019 geltenden Regelung im Kanton Bern nur Polizisten in Dienstuniform berechtigt waren, Ordnungsbussen auszustellen. Dies entsprach auch der gängigen Praxis der Polizei (vgl. Verbal zum Telefonat mit Polizist F.________ vom 13.01.2020, pag. 26). Im vorliegenden Fall waren die beiden Polizisten in Zivil unterwegs.