hervor, dass eine entsprechende Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde. Dies mit der Begründung, dass es in der Kompetenz der Kantone liegen soll, ihre Polizei zu organisieren. Im Kanton Bern wurde indes an der Uniformpflicht – auch für Ordnungsbussen nach BetmG – festgehalten. So lautete Art. 1 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung (KOBV, BSG 321.111) in der bis am 31.12.2019 geltenden Fassung wie folgt: «Die uniformierten Polizeiorgane des Kantons sind berechtigt, […] die Ordnungsbusse gemäss Artikel 28b des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) zu erheben.