Anders als im damals geltenden Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 341.03), welches in Art. 4 Abs. 2 vorschrieb, Ordnungsbussen dürften nur von Polizisten in Dienstuniformen ausgestellt werden, wurde im BetmG bewusst auf eine (gesamtschweizerisch geltende) Uniformpflicht verzichtet. So geht aus der entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates (Stellungnahme des Bundesrates vom 26.10.2011 zur Parlamentarischen Initiative, Revision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht vom 02.09.2011 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, BBl 201 8221 ff., 8225 Ziff. 3.1) hervor, dass eine entsprechende Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde.