BetmG war zudem festgehalten, dass die Kantone die für die Erhebung der Ordnungsbussen zuständigen Polizeiorgane bestimmen. Nur die als zuständig bezeichneten Polizeiorgane waren zur Erhebung der Ordnungsbusse im Ordnungsbussenverfahren befugt (vgl. FINGER- HUT/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, Art. 28 d BetmG N. 2). Anders als im damals geltenden Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 341.03), welches in Art. 4 Abs. 2 vorschrieb, Ordnungsbussen dürften nur von Polizisten in Dienstuniformen ausgestellt werden, wurde im BetmG bewusst auf eine (gesamtschweizerisch geltende) Uniformpflicht verzichtet.