Daraus folgte ein Rechtsanspruch des Betroffenen, dass seine Widerhandlung im Ordnungsbussenverfahren behandelt wird, wenn kein Ausschlussgrund vorlag (vgl. FINGER- HUT/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, Art. 28 b BetmG N. 5). Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich festhalten, dass keine dieser materiellen Ausnahmesituationen (weitere Gesetzesverstösse, jugendliches Alter oder fehlende Beobachtung) in casu vorlag, sodass der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf ein Ordnungsbussenverfahren gehabt hätte. In Art. 28d BetmG war zudem festgehalten, dass die Kantone die für die Erhebung der Ordnungsbussen zuständigen Polizeiorgane bestimmen.