Gemäss Art. 28b BetmG konnten Widerhandlungen nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen durch den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren). Hiervon gab es Ausnahmen, welche in Art. 28c BetmG abschliessend geregelt waren. Ansonsten war das Ordnungsbussenverfahren obligatorisch anzuwenden. Daraus folgte ein Rechtsanspruch des Betroffenen, dass seine Widerhandlung im Ordnungsbussenverfahren behandelt wird, wenn kein Ausschlussgrund vorlag (vgl. FINGER- HUT/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, Art. 28 b BetmG N. 5).