5 Gestützt auf diese Vorbringen ist zu prüfen, ob vorliegend die Cannabiskonsumwiderhandlung im Ordnungsbussenverfahren hätte erledigt werden müssen. Wenn dem so ist und das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingeleitet wurde, müsste das Prinzip der Kostenfreiheit angewendet werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgericht 6B_855/2018 vom 15.05.2019). Vorab ist festzuhalten, dass sich das anwendbare Recht per 01.01.2020 geändert hat. Die Rechtslage bis zum 31.12.2019 war die folgende: