Das Urteil der ersten Instanz sollte bezüglich sämtlicher Verfahrens- und Verwaltungskosten zu Lasten der Staatskasse abgeändert werden. Es ist lediglich an dem Bussgeld von CHF 100.- festzuhalten. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Somit beschränkt sich die Berufung auf die Kosten- Entschädigungsund Genugtuungsfolgen soweit ich das verstehe. Aber ich bin kein Jurist. […] Meine Begründung für die Einsprache ist die Auffassung, dass in der Regel in der restlichen Schweiz bisher auch bei zivilen Polizeibeamten bisher das Ordnungsbussgeldverfahren Anwendung fand.