V. Kosten und Entschädigung 9. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte ist wie gesehen der Auffassung, es sei die falsche Verfahrensart für die Behandlung seiner Übertretung gewählt worden. Er bringt im Berufungsverfahren vor: Das Urteil wird in Teilen angefochten. Der Vorwurf des Konsums von Marihuana wird nicht bestritten. Es wird jedoch die Handlung, eine Strafanzeige deswegen zu stellen und entgegen dem Bundesgesetz und üblicher Vorgehensweise kein Bussgeldverfahren, angefochten. Das Urteil der ersten Instanz sollte bezüglich sämtlicher Verfahrens- und Verwaltungskosten zu Lasten der Staatskasse abgeändert werden.