8. Gemäss Art. 19a BetmG wird der Konsum von Betäubungsmitteln mit Busse bestraft. Die in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien) vorgesehene Strafe für 4 Bagatellfälle von Betäubungsmittelkonsum ist eine Busse von CHF 100.00. Vorliegend war kein Grund ersichtlich, von dieser Mindeststrafe abzuweichen, sodass eine Busse von CHF 100.00 auszufällen war. Im Übrigen gälte es oberinstanzlich ohnehin das Verbot der reformatio in peius zu beachten.