7. Gemäss Art. 19a BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. Der Beschuldigte rauchte unbestrittenermassen einen Joint, als er von den Polizisten in Zivil angehalten wurde. Damit erfüllt er den Tatbestand von Art. 19a BetmG. Dementsprechend war er der Widerhandlung gegen das BetmG durch Betäubungsmittelkonsum, begangen am 3. Mai 2019 in B.________, C.________- Strasse, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung