Er sei darüber informiert worden, dass er vezeigt werde und mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse. Der Beschuldigte hielt in seinem Einspracheschreiben vom 3. Oktober 2019 fest, die Einsprache betreffe die Gebühren, nicht die Busse (pag. 5). Auch anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er nur gegen die Gebühren des Strafbefehls Einsprache erhoben habe und nicht gegen die Busse (pag. 29 f.). Ebenfalls teilte er im Rahmen des Berufungsverfahren mit, dass er den Konsum von Marihuana nicht bestreite (pag. 62). Folglich bestreitet der Beschuldigte nicht, unbefugt Marihuana konsumiert zu haben.