3 nicht schon dann offensichtlich unrichtig ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Erforderlich ist ein qualifizierter Mangel, das heisst ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2 mit Hinweisen). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung