391 Abs. 2 StPO]). Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig respektive beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war wie gesehen eine Widerhandlung gegen das BetmG, welche als Übertretung mit Busse bestraft wurde. Die Überprüfung durch die Kammer erfolgt also einzig unter dem Aspekt von Art. 398 Abs. 4 StPO.