5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist nicht vollumfänglich zu überprüfen, sondern einzig betreffend die Kostenfolgen (II., Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Die übrigen Teile des Urteils sind in Rechtskraft erwachsen (Schuldigerklärung wegen Widerhandlung gegen das BetmG; Busse von CHF 100.00; Einziehung des sichergestellten Joints). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius [Art. 391 Abs. 2 StPO]).