3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich was folgt: Das Urteil wird in Teilen angefochten. […] Das Urteil der ersten Instanz sollte bezüglich sämtlicher Verfahrens- und Verwaltungskosten zu Lasten der Staatskasse abgeändert werden. Es ist lediglich an dem Bussgeld von CHF 100.00 festzuhalten. [..] Somit beschränkt sich die Berufung auf die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen […]. 4. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Die Verfahrensleitung ordnete oberinstanzlich keine weiteren Beweismassnahmen an.