Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 13. Februar 2020 (pag. 62). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 18. Februar 2020 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 67). Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an (pag. 68 f.). Der Beschuldigte reichte am 18. März 2020 die Berufungsbegründung ein (pag. 71). Am 20. März 2020 teilte die Verfahrensleitung mit, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die Kammer in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 73).