und in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB, Art. 19a BetmG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Busse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 1 Tag). 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren des Gerichts von CHF 1‘000.00, Kosten für den Strafbefehl von CHF 100.00 sowie Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘200.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 600.00. II.